1. Geltung
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Waren-
lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Helmut Beyers GmbH (im Nachfolgenden: Verkäufer).
Für künftige Geschäftsbeziehungen gelten sie im kaufmännischen Verkehr auch ohne nochmalige gesonderte Vereinbarung. Entgegenstehenden Vertragsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2. Angebote
Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die in Angeboten, Bestätigungen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen gemachten Angaben technischer Art sind, soweit nicht anders vereinbart, lediglich annähernd; bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert. Zumutbare Konstruktionsänderungen aufgrund technischer Fortentwicklung bleiben vorbehalten.
3. Preise
3.1. Vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk oder Lager des Verkäufers und umfassen nicht die Kosten für Fracht und Verpackung. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
3.2. Preise für Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, können vom Verkäufer der geänderten Kostensituation angepasst werden, die beispielsweise auf Preisänderungen für Grundstoffe oder Lohnerhöhungen beruhen. Dasselbe gilt, wenn die Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.3. Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Verkaufspreis der jeweils am Liefertag gültige Listenpreis, sofern nicht ausdrücklich gesondert und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen werden.
3.4. Durch die Erstattung anteiliger Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf das Werkzeug: dieses verbleibt im Eigentum des Verkäufers.
4. Lieferung und Versand
4.1. Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen oder Lieferdaten gelten als ungefähr, es sei denn, sie sind ausdrücklich gesondert und schriftlich als verbindlich vereinbart. Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben oder Bestellmaterialien sowie eine gegebenenfalls vereinbarte Anzahlung.
4.2. Diese Lieferfristen oder Lieferdaten gelten nur unter Vorbehalt der pünktlichen Lieferungen unserer Vorlieferanten. Ebenso behalten wir uns eine Anpassung der Preise bei Preiserhöhungen seitens unserer Lieferanten vor.
4.3. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
4.4. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
4.5. Falls der Käufer keine besondere Versandart wünscht, wählt der Verkäufer den ihm am günstigsten erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für die billigste und schnellste Beförderungsweise. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Käufers, so kann der Verkäufer ein Lagergeld in Höhe von 1,0% des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat verlangen.
4.6. Auf ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch des Käufers kann jede Sendung auf dessen Kosten in üblicher Weise durch den Verkäufer gegen Transportgefahr versichert werden.
5. Zahlungsbedingungen
5.1. Rechnungen sind nach Eingang fällig.
5.2. Bei Erstlieferung und dann, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung eintritt, die die Beziehung gefährdet, ist der Verkäufer berechtigt, nur gegen Nachnahme oder Vorkasse zu liefern.
5.3. Ausgeschlossen sind die völlige oder teilweise Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen wegen Gegenansprüchen, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen sowie auf das kaufmännische Zurückhaltungsrecht nach § 369 HGB. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
5.4. Bei Zahlungen ab dem 10. Tag nach Rechnungsdatum kann der Verkäufer Fälligkeitszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen, soweit der Käufer unter
§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.
5.5. Soweit Wechsel angenommen werden, erfolgt die Annahme stets erfüllungshalber; sämtliche Wechselkosten trägt der Käufer.
5.6. Außendienst-Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers sind nur mit schriftlicher Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung aller im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Ansprüche Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentumsrecht erst mit der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen fälligen Forderungen über. Der Käufer ist zu Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen der Vorhaltsware nicht berechtigt.
6.2. Forderungen an Dritte, die aus der Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware oder Weiterveräußerung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Vorbehaltsware entstehen, tritt der Käufer schon jetzt mit allen Nebenabreden und dem Rest in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; dieser nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
6.3. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zur Einziehung der gem. Ziffer 6.2. abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, macht der Verkäufer von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch.
6.4. Von bevorstehenden und erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der zum Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.5. Soweit der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer zur Freigabe verpflichtet.
7. Gewährleistung
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik (und im Rahmen des mit dem Besteller vereinbarten Prüfungsumfanges) entsprechende Mängelfreiheit. Für Mängel leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Gewähr wie folgt:
7.1. Mängel hat der Käufer unverzüglich – erkennbare spätestens binnen acht Tagen nach Empfang am Bestimmungsort – schriftlich zu rügen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen. Anderenfalls erlöschen die Mängelrechte.
7.2. Der Käufer hat dem Verkäufer unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Einzelstücke davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Überprüfung und gegebenenfalls Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers hat der Käufer die entsprechend erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben Bei Nichterfüllung dieser Bedingung erlöschen die Mängelrechte des Käufers.
7.3. Mängelansprüche, auch für nicht erkennbare Mängel, verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang.
7.4. Bei berechtigter Mängelrüge nimmt der Verkäufer die mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle einwandfreie Ware; stattdessen ist der Verkäufer auch unter Berücksichtigung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.5. Kommt der Verkäufer trotz zweimaliger angemessener Nachfristsetzung seiner Gewährleistungspflicht nicht nach, hat der Verkäufer ein Rücktrittsrecht lediglich hinsichtlich des mangelhaften Teils, es sei denn, dass wegen des mangelhaften Teils objektiv das Interesse einer Gesamtlieferung entfällt.
7.6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf:
a.) Mängel und deren Folgen, die entstanden sind infolge mangelhafter Weiterverarbeitung des
Käufers bzw. eines sich eventuell anschließenden Abnehmers, nicht sachgemäßer Beanspruchung oder Behandlung.
b.) Mängel und deren Folgen, die bei unserer branchenüblichen Eingangs-, Bearbeitungs-, und Verarbeitungsprüfung nicht feststellbar sind, jedoch bei Anwendung höherwertiger Prüfverfahren feststellbar gewesen wären, die der Besteller aber mit Auftragserteilung nicht verlangt hat.
c.) Weitergehende, in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich zugestandene Ansprüche irgendwelcher Art, insbesondere aus Vergütung von Löhnen, Versäumnissen, entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden einschließlich der sogenannten Produkthaftpflicht, sind ausgeschlossen.
8. Sonderkündigungsrecht
Für den Fall der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung des Käufers steht dem Verkäufer ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht für noch nicht und/oder erst teilweise ausgeführte Aufträge zu. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Verkäufer auch dann zu, wenn sich der Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit einem Forderungsbetrag von 5.000,- EUR länger als 90 Kalendertage in Zahlungs-
verzug befindet. Zwischen den Vertragsparteien besteht insoweit Einigkeit, dass nach § 268 Abs. 3 BGB ein Verzugseintritt spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung erfolgt, soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart worden ist oder eine schriftliche Mahnung des Verkäufers bereits vorliegt.
9. Haftung
Schadensersatzansprüche kann der Käufer unabhängig von der Art der Anspruchsgrundlage nur geltend machen, wenn sie auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Verkäufers beruhen, soweit nicht aus anderen Gründen zwingend gehaftet wird.
10. Schriftform / Salvatorische Klausel
10.1. Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgefasst werden. Auch Änderungen schriftlicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform ebenso wie die Aufhebung der Schriftformklausel.
10.2. Sollte eine Bedingung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bedingung tritt dann eine Bedingung, die der unwirksamen Bedingung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis entspricht.
11. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
11.1. Für Handelsgeschäfte mit Kaufleuten und für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist Gerichtsstand Mönchengladbach. Dies gilt auch für Wechsel und Scheckklagen und Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Version 08/08, gültig ab 1. August 2008